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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SLK Gebäudetechnik GmbH (AGB) Stand: Gültigkeit ab 01.09.2026 § 1 Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über die Erbringung von Handwerks-, Montage-, Reparatur-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Beratungs- und sonstigen werkvertraglichen Leistungen sowie für damit verbundene Lieferungen. 2. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie – soweit gesetzlich zulässig – gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. 3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebern die Leistung vorbehaltlos ausführt. 4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggebern haben Vorrang vor diesen AGB. Individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen bleiben von diesen AGB unberührt. 5. Soweit für einen Auftrag ausdrücklich die VOB/B oder sonstige besondere Vertragsbedingungen vereinbart werden, gehen deren Regelungen den vorliegenden AGB im Umfang ihrer Vereinbarung vor. 6. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften widersprechen. ________________________________________ § 2 Angebote und Kostenvoranschläge 1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme des Auftraggebern und die entsprechende Bestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande. 2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Berechnungen, technische Angaben und sonstige Leistungsbeschreibungen, stellen nur dann verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 3. Kostenvoranschläge werden nach bestem fachmännischem Ermessen erstellt. Sie stellen grundsätzlich keine verbindliche Festpreisvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot oder Festpreisangebot bezeichnet sind. 4. Erkennt der Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung, dass die voraussichtlichen Kosten eines Kostenvoranschlags wesentlich überschritten werden, wird er den Auftraggebern hierüber informieren, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar und erforderlich ist. 5. Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags werden nur dann nicht berechnet, wenn dies vor Erstellung des Kostenvoranschlags ausdrücklich vereinbart wurde. 6. Planungs-, Prüf-, Aufmaß-, Diagnose-, Anfahrts- und sonstige Vorleistungen können gesondert berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde oder der Auftraggeber diese Leistungen gesondert beauftragt hat. ________________________________________ § 3 Beauftragung und Auftragsbestätigung 1. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn der Auftragnehmer ihn schriftlich, in Textform oder in sonstiger geeigneter Form bestätigt oder mit der Ausführung der beauftragten Leistung beginnt. 2. Die Auftragsbestätigung gibt den Inhalt des Auftrags wieder. Enthält sie Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der Bestellung des Auftraggebern, gilt die Auftragsbestätigung als neues Angebot, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. 3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung in Schriftform. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form zulassen oder verlangen. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Nachunternehmer oder sonstige Dritte einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. ________________________________________ § 4 Preise und Preisfindung 1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung oder im Angebot vereinbarten Preise. 2. Soweit Preise nach Aufwand vereinbart sind, werden Arbeitszeit, Material, Maschinen-, Geräte-, Transport-, Entsorgungs-, Fahrt- und sonstige vereinbarte Kosten nach den bei Auftragserteilung mitgeteilten oder vereinbarten Sätzen berechnet. 3. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 4. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden. 5. Bei Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, werden angebrochene Zeiteinheiten entsprechend der im Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Abrechnungseinheit berechnet. 6. Soweit zwischen Vertragsschluss und Ausführung erhebliche Änderungen bei Material-, Energie-, Transport- oder sonstigen Beschaffungskosten eintreten, gelten Preisänderungen nur, wenn eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit individuell vereinbart wurde oder sich eine solche aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt. 7. Im Fall einer vereinbarten Preisgleit- oder Preisanpassungsklausel werden die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen im Vertrag nachvollziehbar angegeben. ________________________________________ § 5 Leistungsausführung 1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, soweit diese für die jeweilige Leistung anwendbar sind. 2. Art und Umfang der geschuldeten Leistung bestimmen sich ausschließlich nach dem Vertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung, vereinbarten Leistungsbeschreibungen sowie ausdrücklich vereinbarten Nachträgen. 3. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Planungs-, Demontage-, Schutz-, Trockenlegungs-, Stemmarbeiten, Entsorgungsleistungen oder sonstige Nebenarbeiten, soweit deren Erforderlichkeit bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige Materialien oder Verfahren einzusetzen, sofern die vereinbarte Funktion und Beschaffenheit hierdurch nicht beeinträchtigt werden und dem Auftraggebern dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist. 5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Zugang zu den für die Ausführung erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsbereichen rechtzeitig und ungehindert zu ermöglichen. 6. Der Auftraggeber hat auf erkennbare besondere Gefahren, Leitungen, verdeckte Installationen, Schadstoffe, statische Besonderheiten und sonstige Umstände hinzuweisen, die für die Durchführung der Arbeiten relevant sein können. ________________________________________ § 6 Auftragsänderungen und Nachträge 1. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Vereinbarung über Inhalt und Vergütung. 2. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen, prüft der Auftragnehmer deren technische und zeitliche Umsetzbarkeit und unterbreitet, soweit erforderlich, ein Nachtragsangebot. 3. Leistungen, die aufgrund eines Änderungs- oder Zusatzwunsches des Auftraggebern zusätzlich erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht bereits von der vereinbarten Vergütung umfasst sind. 4. Die Vergütung für zusätzliche Leistungen richtet sich nach einer gesonderten Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 5. Soweit gesetzlich ein Anordnungsrecht des Bestellers besteht, bleiben die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §650b und §650c BGB, unberührt. 6. Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die durch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen oder Zusatzleistungen entstehen, werden bei der Termin- und Vergütungsplanung angemessen berücksichtigt. ________________________________________ § 7 Fristen und Termine 1. Liefer- und Ausführungstermine werden individuell vereinbart. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 2. Angegebene Ausführungsfristen beginnen frühestens mit vollständiger Klärung aller technischen Einzelheiten, Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen sowie Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, unvorhersehbarer Lieferengpässe oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Ausführungsfrist angemessen. 4. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt. 5. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggebern über erkennbare erhebliche Verzögerungen, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist. 6. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt. ________________________________________ § 8 Beigestellte Ware, Materialien und Unterlagen 1. Stellt der Auftraggeber Materialien, Bauteile, Geräte oder sonstige Gegenstände zur Verfügung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese für die vorgesehene Verwendung geeignet und frei von erkennbaren Mängeln sind. 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggebern beigestellte Materialien oder Gegenstände vor ihrer Verwendung zu prüfen. Eine Prüfpflicht besteht jedoch nur im Rahmen des nach Art und Umfang des Auftrags Zumutbaren. 3. Erkennt der Auftragnehmer, dass beigestellte Materialien oder Vorgaben des Auftraggebern für die vereinbarte Ausführung ungeeignet oder fehlerhaft sind, wird er den Aufraggeber hierauf hinweisen. 4. Besteht der Auftraggeber trotz eines entsprechenden Hinweises auf der Verwendung des beigestellten Materials oder der Durchführung nach seinen Vorgaben, trägt der Auftraggeber die hieraus resultierenden Folgen, soweit diese auf dem Material oder der Vorgabe beruhen und der Auftragnehmer seinen Hinweispflichten nachgekommen ist. 5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Schäden oder Verzögerungen, die ausschließlich auf vom Auftraggeber bereitgestellte mangelhafte oder ungeeignete Materialien, Unterlagen, Planungen oder Anweisungen zurückzuführen sind, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. ________________________________________ § 9 Rechnungsstellung und Zahlung 1. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. 2. Abschlagszahlungen können verlangt werden, soweit dies vertraglich vereinbart ist oder gesetzlich zulässig ist. 3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei umfangreichen oder länger dauernden Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. 4. Schlussrechnungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen gestellt. 5. Bei Werkleistungen wird die Vergütung grundsätzlich mit Abnahme fällig, soweit nicht eine andere gesetzlich zulässige Regelung oder eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht. 6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. 7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist. 8. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. 9. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften über Zahlungsfristen und Verzug uneingeschränkt. ________________________________________ § 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte 1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags Waren oder bewegliche Sachen liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. 2. Der Eigentumsvorbehalt gilt nicht weiter, als zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter zu informieren. 4. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt, auch für Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen, soweit dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist. 5. Soweit die gelieferten Gegenstände durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Eigentumsübergang und die Sicherungsrechte. ________________________________________ § 11 Einschränkung des Leistungsumfangs 1. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen. 2. Nicht Bestandteil des Auftrags sind insbesondere Leistungen anderer Gewerke, behördliche Genehmigungen, statische Berechnungen, Fachplanungen oder Prüfungen, sofern diese nicht ausdrücklich übernommen wurden. 3. Arbeiten an vorhandenen Anlagen, Bauteilen oder Installationen erfolgen auf Grundlage des bei Vertragsschluss erkennbaren Zustands. Werden bei der Ausführung nicht erkennbare Schäden, Mängel, Altlasten, Schadstoffe, unzureichende Vorleistungen oder sonstige unerwartete Umstände festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggebern, soweit dies erforderlich ist. 4. Die daraus erforderlichen zusätzlichen Leistungen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Beauftragung und Vergütung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. 5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen auszuführen, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder anerkannte Regeln der Technik verstoßen. ________________________________________ § 12 Gewährleistung und Mängelrechte 1. Der Auftragnehmer haftet für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 2. Das Werk ist mangelhaft, wenn es bei Gefahrübergang bzw. Abnahme nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder die gesetzlichen Anforderungen an die Mangelfreiheit nicht erfüllt. 3. Bei berechtigten, schriftlich zu erfolgenden Mängelrügen ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu wählen. 5. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach Möglichkeit konkret zu beschreiben und dem Auftragnehmer die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Informationen und Zugänge zur Verfügung zu stellen. 6. Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Werkleistungen gelten insbesondere die unterschiedlichen gesetzlichen Verjährungsfristen für Arbeiten an Sachen, Bauwerke sowie sonstige Werkleistungen. 7. Gegenüber Verbrauchern werden gesetzliche Mängelrechte nicht durch diese AGB ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt. 8. Eine Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich und inhaltlich eindeutig als Garantie bezeichnet wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben von einer Garantie unberührt. ________________________________________ § 13 Schadensersatz und Regress 1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 2. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. 4. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat, arglistig gehandelt hat oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen. 5. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 6. Soweit der Auftragnehmer aufgrund eines von einem Lieferanten oder sonstigen Dritten zu vertretenden Mangels gegenüber dem Auftraggebern haftet, wird der Auftragnehmer seine bestehenden Regressansprüche gegen den verantwortlichen Dritten im gesetzlich zulässigen Umfang verfolgen. 7. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers werden durch diese Regelungen nicht ausgeschlossen, soweit ein Ausschluss oder eine Beschränkung gesetzlich unzulässig wäre. ________________________________________ § 14 Produkthaftung 1. Soweit der Auftragnehmer Produkte herstellt, bearbeitet, vertreibt oder in Verkehr bringt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Produkthaftung. 2. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese AGB weder ausgeschlossen noch unzulässig beschränkt. 3. Der Auftragnehmer wird bei Kenntnis von Umständen, die auf einen sicherheitsrelevanten Produktfehler hindeuten, im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten angemessene Maßnahmen ergreifen. 4. Soweit der Auftragnehmer lediglich Produkte anderer Hersteller verarbeitet oder einbaut, bleiben die gesetzlichen Verantwortlichkeiten des jeweiligen Herstellers und sonstiger Beteiligter unberührt. 5. Der Auftraggeber hat sicherheitsrelevante Hinweise des Herstellers sowie die vom Auftragnehmer übergebenen Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise zu beachten. Das Produkthaftungsgesetz sieht eine eigenständige gesetzliche Haftung für fehlerhafte Produkte vor; diese Haftung darf durch AGB nicht unzulässig ausgeschlossen werden. ________________________________________ § 15 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung. 2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die vereinbarten Arbeitsbereiche zum vorgesehenen Termin zugänglich und für die Ausführung geeignet sind. 3. Erforderliche Strom-, Wasser-, Lager- oder sonstige Anschlussmöglichkeiten sind vom Auftraggeber bereitzustellen, soweit dies vereinbart oder für die Leistung erforderlich ist. 4. Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Folgen unterlassener Mitwirkung. 5. Entstehen aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden oder verspäteten Mitwirkung zusätzliche Kosten oder Verzögerungen, kann der Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche geltend machen. ________________________________________ § 16 Abnahme 1. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, hat der Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. 2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme grundsätzlich nicht verweigert werden. 3. Über die Abnahme kann auf Verlangen des Auftragnehmers ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. 4. Gesetzliche Regelungen über die Abnahme, insbesondere §640 BGB, bleiben unberührt. Dies gilt auch für die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion. 5. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. ________________________________________ § 17 Eigentum und Unterlagen 1. Vom Auftragnehmer erstellte Zeichnungen, Planungen, Berechnungen, Angebote, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben, soweit nicht anders vereinbart, dessen Eigentum bzw. geistiges Eigentum. 2. Eine Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe solcher Unterlagen ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Auftraggebers entgegenstehen. 3. Unterlagen des Auftraggebers bleiben dessen Eigentum und sind vom Auftragnehmer nach Beendigung des Auftrags auf Verlangen herauszugeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. ________________________________________ § 18 Erfüllungsort 1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist der im Vertrag vereinbarte Leistungsort. 2. Soweit ein solcher nicht bestimmt ist und der Auftraggeber Unternehmer ist, ist Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Auftragnehmers grundsätzlich der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig. 3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Erfüllungsort und den Gerichtsstand. ________________________________________ § 19 Gerichtsstand 1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – soweit gesetzlich zulässig – das Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig sein. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstands-Regelungen. 3. Gegenüber Verbrauchern wird kein von den gesetzlichen Vorschriften abweichender Gerichtsstand vereinbart. ________________________________________ § 20 Schlussbestimmungen 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit eine solche Rechtswahl gesetzlich zulässig ist. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. 3. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt. 4. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern, bleiben unberührt. ________________________________________